Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Eine Abmahnung verjährt nach 3 Jahren!“

Diese Aussage ist nicht richtig!

Üblicherweise wird eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen und verbleibt dort bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“. Arbeitnehmer/innen haben grundsätzlich Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung.

Der Anspruch ist dann begründet, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf unzutreffenden rechtlichen Bewertungen beruht oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Bei einer zu Recht erfolgten Abmahnung lehnt die Rechtsprechung den Entfernungsanspruch in der Regel ab (BAG, 19.07.2012, 2 AZR 782/11).

Die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte nicht. Eine Abmahnung könne für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung von Bedeutung sein.

Gleichwohl bestehe ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeber/innen an der Dokumentation einer Pflichtverletzung nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer eines Arbeitsverhältnisses. So könne ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bedeutung für eine später erforderlich werdende Interessenabwägung gänzlich verlieren. Es kommt also -wie immer- auf den Einzelfall an.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht