Diese Aussage sollte kritisch hinterfragt werden!
Arbeitsverträge werden überwiegend durch den Arbeitgeber vorformuliert, ohne dass arbeitnehmerseitig an den Klauseln Änderungen verhandelt werden könnten.
In fast allen Arbeitsverträgen findet sich in eine Ausschlussklausel, z. B. „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.“.
Grundsätzlich sind Ausschlussklauseln zulässig, da beide Vertragspartner ein Bedürfnis daran haben, Streitsachen schnell zu klären. Die vorstehende Klausel ist allerdings unwirksam, da zum einen die Mindestfrist von drei Monaten nicht eingehalten wurde und zum anderen die Schriftform eine zu hohe Hürde darstellt, da bereits die Textform, also ohne Unterschrift, zur Geltendmachung ausreicht. Ferner müssen Ausschlussfristen alle unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche, wie z.B. Mindestlohn oder Vorsatzhandlungen, von der Verfallklausel ausschließen.
Im Ergebnis lohnt sich also eine Überprüfung!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
