Wer denkt, dass eine Flut von unberechtigten Abmahnungen automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings begründet, der irrt sich. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 118/20).
Der Fall:
Ein Arbeitgeber sprach 14 Abmahnungen und eine verhaltensbedingte Kündigung und zwei Kündigungszustimmungsverfahren beim Integrationsamt aus. Obwohl die Arbeitsgerichte die Abmahnungen größtenteils für unwirksam erklärten, wurde die Klage des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld von 53.000 € abgewiesen.
Die Begründung des Gerichts:
• Keine Schikane per se: Solange ein sachlicher Anlass für die Abmahnungen und Maßnahmen des Arbeitgebers erkennbar ist, nutzt der Arbeitgeber lediglich seine rechtlichen Möglichkeiten – selbst wenn die Abmahnungen formal oder inhaltlich fehlerhaft sind.
• Die Grenze: Erst wenn die arbeitgeberseitigen Maßnahmen nachweislich eine rein feindselige Zielrichtung haben und systematisch ein Umfeld aus Einschüchterung, Erniedrigung oder Anfeindung schaffen, kommt Mobbing in Betracht.
Fazit: Unwirksam ist nicht gleich schikanös. Für Schadensersatz wegen Mobbing liegt die gerichtliche Hürde sehr hoch.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
