Diese Aussage ist falsch. Urlaubsansprüche des laufenden Jahres verfallen keineswegs automatisch. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellt hier ganz klare Bedingungen an Arbeitgeber. Ein Verfall ist nur dann rechtens, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten rechtzeitig, konkret, individuell und in Textform aufklärt.
Dazu müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt werden:
(1) Die Aufforderung, den genau bezifferten Resturlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er noch innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann.
(2) Die deutliche Belehrung, dass der Resturlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende beantragt und genommen wird.
Was passiert, wenn diese Belehrung fehlt?
Ohne diese Hinweise verfällt der Urlaub nicht. Er wird am Jahresende automatisch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Versäumt der Arbeitgeber die Textform-Belehrung auch bis zu diesem Zeitpunkt, bleibt der Urlaubsanspruch sogar über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen.
Fazit für die Praxis:
Arbeitgeber müssen aktiv aufklären, um Urlaubsansprüche wirksam zu begrenzen. Angestellte sollten ihre Abrechnungen und die Kommunikation des Arbeitgebers genau dazu prüfen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
