Krankenkasse muss Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterin auch über zwei Jahre ersetzen!

Das Sozialgericht Darmstadt (Urteil 24.06.2026, Az. S 25 KR 390/24) entschied, dass Arbeitgeber auch dann Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzlohns gegenüber der Krankenkasse haben, wenn eine stillende Flugbegleiterin ihr Kind auch über das zweite Lebensjahr hinaus stillt.

Die Krankenkasse stellte die Zahlungen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes ein, da Langzeitstillen nicht zulasten der Solidargemeinschaft gehen dürfe. Der Arbeitgeber, eine Fluggesellschaft, klagte und bekam Recht.

Der Arbeitgeber dürfe ein Beschäftigungsverbot aussprechen, da unregelmäßige Arbeitszeiten, Nachtflüge und mehrtägige Umläufe im Flugbetrieb oft nicht mit dem Mutterschutz vereinbar seien. Während das Gesetz bezahlte Stillpausen auf zwölf Monate nach dem Mutterschutz begrenze, fehle beim Beschäftigungsverbot eine solche zeitliche Grenze. Solange die Mutter tatsächlich das Kind noch stille – selbst wenn Muttermilch nur noch eine untergeordnete Rolle spiele –, bestehe der Anspruch.

Das Gericht betonte, dass die Rückkehr der stillenden Mutter an den Arbeitsplatz trotz eines absehbaren Beschäftigungsverbots nicht rechtsmissbräuchlich sei, auch wenn der Mutterschutzlohn finanziell attraktiver als das Elterngeld sei. Denn Elterngeld ersetze das frühere Arbeitsvergütung nur teilweise und ist zeitlich begrenzt. Dem gegenüber wird während eines Beschäftigungsverbots Mutterschutzlohn in Höhe des bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts gezahlt.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht