Diese Aussage ist nicht richtig.
Eigentlich regelt das Gesetz unter § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz ein so genanntes Vorbeschäftigungsverbot. Nach dem Gesetz ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Formulierung ist also eigentlich eindeutig.
Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings entschieden, dass diese gesetzliche Regelung in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen erfassen könne, die länger als drei Jahre zurück liegen.
Diese Rechtsprechung konnte aber nicht mehr aufrechterhalten bleiben, da das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 diese Auslegung als unzulässig verworfen hat. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme dann zugelassen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, oder ganz anders geartet war, oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine Vorbeschäftigung, die 22 Jahre zurückliegt, einen solchen Ausnahmefall darstellt, sodass eine neue Befristung möglich ist (Urteil 21.08.2019, 7 AZR 452/17). Abgrenzend hat das BAG eine Vorbeschäftigung, die 8 Jahre zurückliegt, nicht als Ausnahme anerkannt (Urteil 23.01.2019, 7 AZR 733/16).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht