Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Arbeitgeber dürfen die Gründe für eine fristlose Kündigung im Prozess nicht austauschen!“

Diese Aussage ist falsch!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.01.2021, Az.: 2 AZN 724/20, entschieden, dass Arbeitgeber Kündigungsgründe nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nachschieben und austauschen können.

Voraussetzung ist allerdings, dass auch diese Gründe bereits bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorgelegen haben, dem Arbeitgeber allerdings nur noch nicht bekannt waren. Nur in extremen Ausnahmefällen ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen rechtlich begrenzt, wenn die Kündigung durch den Wechsel des Grundes einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Das BAG betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Kündigung zunächst sogar ohne jeden auch nur ansatzweise tragfähigen Grund ausgesprochen werden kann.

Zusammengefasst kann der Arbeitgeber also während eines Kündigungsschutzprozesses weiter nach noch unbekannten Kündigungsgründen ermitteln und diese neu entdeckten Gründe sodann wirksam in das Gerichtsverfahren einführen, ohne hierdurch Fristen zu verletzen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht