Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Nach Erhalt einer Kündigung kann jeder Arbeitnehmer die Kündigung vor den Arbeitsgerichten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen.

Stellt sich vor Gericht heraus, dass die Kündigung rechtmäßig ist, endet das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung. Sollte sich die Kündigung allerdings als rechtsunwirksam erweisen, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, also auch keine Abfindung gezahlt.

Häufig wird im Fall einer rechtsunwirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, sondern ein Vergleich geschlossen, weil beiden Seiten das gegenseitige Vertrauen für die weitere Zusammenarbeit fehlt. Im Vergleich einigen sich die Parteien häufig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Die Abfindung ist dann eine freiwillige Leistung vom Arbeitgeber.

Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan ergeben, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurde. Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einer betriebsbedingten Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Abfindung ergeben. Die Abfindung steht dann unter der Bedingung, dass gerade keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht