Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich gerade nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spricht vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18).

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht