Diese Aussage ist falsch!
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das (Direkions-)Recht, den Arbeitsort durch Weisung zu bestimmen (§ 106 S. 1 Gewerbeordnung). Ein Anspruch auf Homeoffice ergibt sich nicht aus der bis zum 30.06.2021 geltenden Bestimmung Corona-Arbeitsschutzverordnung oder aus Gewohnheitsrecht (vgl. LAG München, Urt. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21).
Etwas anderes kann sich nur aus einer vertraglichen Regelung oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn im zugrundeliegenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zum Homeoffice getroffen wurde, dann kann der Arbeitgeber kein Direktionsrecht zum Büro-Arbeitsort ausgeüben. Auch eine Vereinbarung zum Homeoffice während der Pandemie ist zunächst genau darauf zu untersuchen, unter welchen konkreten Regelungen eine Rückkehr ins Büro verpflichtend ist.
Allerdings ist durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass auch eine Jahrzehnte lang gewährte Erlaubnis/Weisung den Arbeitgeber nicht dauerhaft bis zum Vertragsende bindet, sondern veränderbar bleibt (BAG, Urt. 30.10.2025 – 2 AZR 302/24)
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
