Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Ich habe Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing, wenn der Arbeitgeber mir eine Vielzahl unberechtigter Abmahnungen ausspricht!“

Diese Aussage ist – so pauschal – falsch!

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.07.2020 (4 Sa 118/20) eine Klage auf Zahlung von 53.000,00 € Schmerzensgeld wegen Mobbing abgewiesen. Der Arbeitgeber hatte 14 Abmahnungen, eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen und zwei Kündigungszustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet. Außerdem wurde ein Entgeltrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht geführt.

Das LAG hat die Klage abgewiesen, weil alleine in dem Ausspruch von Abmahnungen keine rechtlich verwertbaren Mobbinghandlungen zu sehen sind. Wenn die Abmahnungen einen sachlichen Bezug erkennen lassen, dann handelt es sich um eine vertretbare Rechteausübung des Arbeitgebers ohne Schikane-/Mobbingcharakter. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, dass die Abmahnungen überwiegend durch Arbeitsgerichte als unwirksam erklärt worden sind.

Um vor Gericht erfolgreich zu sein, muss ganz konkret dargelegt werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch welche konkreten Maßnahmen des Arbeitgebers verursacht worden sind.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht