Diese Aussage ist falsch!
Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber grundsätzlich einen Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Privatnutzung eines Dienstwagens festlegen. Die Gründe des Widerrufs müssen allerdings eindeutig und verständlich formuliert worden sein. Häufig wird als Widerrufsgrund die Freistellung nach einer Kündigung vereinbart. Diese Klausel ist wirksam.
Allerdings muss sodann die Ausübung des Widerrufsvorbehalts auch billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Widerruf nicht sofort, sondern erst zum Monatsende erklärt wird.
Nach Ansicht des Bundarbeitsgerichts (Urteil 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 –, juris) folgt diese Abwägung aus der Überlegung, dass die private Nutzung eines Dienstwagens stets bei gewählter Pauschalversteuerung mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist und der betroffene Arbeitnehmer im Falle einer Rückgabe des Dienstwagens innerhalb des laufenden Monats Steuern zahlen müsse, obwohl ihm der Dienstwagen gar nicht mehr zur Verfügung steht. Dies wird als unbillig erachtet.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht