Weihnachtsgeld V: „Wie wird Weihnachtsgeld versteuert?“

Weihnachtsgeld ist eine einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmen Zweck und gehört daher zu den „sonstigen Bezügen“ und nicht zum laufenden Arbeitslohn. Grundsätzlich ist Weihnachtsgeld beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und steuerpflichtig nach der Jahreslohnsteuertabelle.

Durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle wird die anfallende Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld in Abhängigkeit zum Jahresarbeitslohn berechnet. Das führt im Ergebnis zu einer höheren Steuerlast im Auszahlungsmonat.

Im Jahr 2023 könnte die Auszahlung des Weihnachtsgelds steuerfrei als „Inflationsausgleichsprämie (IAP)“ geleistet werden. Die IAP kann in Teilbeträgen bis höchstens 3.000,00 € gezahlt werden und ist steuer- und sozialabgabefrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zwischen dem 26.10.2022 bis zum 24.12.2024 an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, z.B. Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Auszubildende oder Elternzeitler geleistet wird. Falls ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, kann daraus allerdings mangels Inflationsbezug keine IAP gemacht werden. Nur wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung ohne Verpflichtung aus z.B. Arbeits- oder Tarifvertrag plant, kann eine steuerfreie IAP erwogen werden!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht