Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Als Bewerber darf mich der Arbeitgeber immer nach Vorstrafen fragen!“

Diese Aussage ist falsch!

Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht pauschal nach Vorstrafen oder schwebenden Strafverfahren befragen.

Eine Auskunftspflicht des Bewerbers ist ausnahmsweise dann vorhanden, wenn die Vorstrafe für die Arbeitstätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Eine besondere Bedeutung wird etwa angenommen, wenn der Arbeitgeber eine neue Stelle als Kassierer/in vergibt. Dann müsste der Bewerber wahrheitsgemäß die Frage nach Vorstrafen beantworten. Falls keine Ausnahme vorliegt, dürfen Bewerber sogar auf die Frage nach Vorstrafen lügen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht