Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Wenn ich im Urlaub in Corona-Quarantäne muss, wird mir der Urlaub vom Arbeitgeber nachgewährt!“

Diese Aussage ist falsch!

Das Landearbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.12.2021 (AZ. 2 Sa 488/21) einer Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion zugesprochen.

Die Arbeitnehmerin hatte sich während des Urlaubs mit dem Coronavirus infiziert und musste sich auf behördliche Anordnung während der Urlaubszeit in Quarantäne begeben. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Arbeitnehmerin nicht vorgelegt. Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber die Nachgewährung von Urlaubstagen während der Quarantänezeit.

Das LAG hat die Klage abgewiesen, da die Arbeitnehmerin eine Erkrankung während des Urlaubs nicht durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen habe. Die behördliche Quarantäneanordnung stehe einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich. Zudem hat sich das Gericht gegen eine analoge Gesetzesanwendung ausgesprochen, da die Corona-Infektion nicht zwingend unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.

Das LAG Kiel hat sich mit Urteil vom 15.02.2022 (AZ. 1 Sa 208/21) dieser Meinung angeschlossen.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 2701.2022 (AZ. 5 Sa 1030/21) entgegengesetzt entschieden und den Urlaub nach gewährt. Bis zu einer Entscheidung des BAG bleicht es also spannend.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht