Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“

Diese Klausel wird häufig in Arbeitsverträgen verwendet und ist unwirksam!

Sind Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten, dann könnte der Arbeitgeber aufgrund der obigen Klausel Überstunden anordnen, ohne die Überstunden bezahlen zu müssen. Eine solche Vorgehensweise wird als unzulässiger einseitiger Eingriff des Arbeitgebers in das Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages gewertet. Der Arbeitgeber dürfte dann einseitig die Arbeitszeit erhöhen, ohne die Überstunden vergüten zu müssen. Es bliebe völlig unklar, wie viel Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von der Pauschalabgeltung erfasst werden sollen. Fehlt eine solche Obergrenze oder Konkretisierung, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (BAG, Urt. 16.05.2012 – 5 AZR 331/11 –, juris).

Ausnahmsweise kann eine solche Pauschalvereinbarung wirksam sein, wenn leitende Angestellte bereits eine deutlich herausgehobene Vergütung (über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) erhalten. Als leitende Angestellte in diesem Sinne sind nur solche Führungskräfte definiert, die Arbeitgeberbefugnisse haben und uneingeschränkt Einstellungen und Entlassungen vornehmen dürfen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht