Diese Aussage ist falsch.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber Arbeitgebern wegen einer unberechtigten Kündigung geltend machen. Wenn allerdings der eingetretene Schaden auf Grund einer unberechtigten Kündigung entstanden ist, muss unbedingt die Fiktionswirkung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wegen der unterlassenen Kündigungsschutzklage beachtet werden.
Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung von Anfang an rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Diese gesetzliche Fiktionswirkung soll Rechtssicherheit zwischen den Arbeitsvertragsparteien herbeiführen.
Nach Ablauf der Dreiwochenfrist kann regelmäßig keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden. Ferner kann sich der Arbeitnehmer allerdings auch nicht mehr mittelbar durch Erhebung einer Zahlungsklage wegen Schadensersatz auf eine unberechtigte Kündigung argumentativ stützen (LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2026, 5 Ta 16/26, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013, 10 Sa 39/13, juris, LAG Köln, 01.09.2009, 7 Ta 184/09, juris).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
