Die Behauptung, Beschäftigten stünde kein Datenschutz im Arbeitsverhältnis zu, ist falsch.
Arbeitnehmer haben das Recht, sowohl digitale als auch in Papierform geführte Personalakten vollständig einzusehen (§ 83 Betriebsverfassungsgesetz). Zudem gilt im Arbeitsrecht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Nach Art. 15 DSGVO können Arbeitnehmer umfassend Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber verarbeitet. Das umfasst Details insbesondere zu: Verarbeitungszwecken, Datenkategorien, Empfängern der Daten und Geplanter Speicherdauer.
Darüber hinaus haben Beschäftigte das Recht, eine kostenlose Kopie all dieser verarbeiteten Daten anzufordern.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
