Diese Aussage ist falsch!
Besonderer Kündigungsschutz besteht zunächst während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist. Falls nach der Mutterschutzfrist nahtlos Elternzeit beantragt wird, gilt ab dem Antrag und während der Elternzeit ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet konkret, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung vor Ausspruch der Genehmigung der Landesbehörde bedarf. Ohne vorherige Genehmigung wäre eine Kündigung alleine deshalb unzulässig.
Nach Ablauf der Elternzeit gilt allerdings der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Vielmehr gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung von Arbeitsverträgen. Beschäftigt der Arbeitgeber zum Beispiel nur 8 Mitarbeiter, dann bedarf die Kündigung des Arbeitgebers keiner rechtfertigenden Begründung, da das Kündigungsschutzgesetz erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmer gilt.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
