Diese Aussage sollte kritisch hinterfragt werden!
In Arbeitsverträgen wird häufig folgende Klausel verwendet: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit unter Fortzahlung der ihm zustehenden Bezüge – unter Anrechnung des Urlaubs – von seiner Tätigkeit freizustellen.“.
Diese Klausel ist im laufenden ungekündigten Arbeitsverhältnis unwirksam (ArbG Hamburg, Urteil 26.07.2022, 24 Ga 3/22). Vertragsklauseln, die kein gewichtiges Arbeitgeberinteresse zur Rechtfertigung einer Freistellung voraussetzen stellen einen für den Arbeitnehmer unangemessenen formularmäßigen Vorausverzicht dar, weshalb sie nach § 307 Abs 1 S 1 BGB unwirksam sind.
Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis ist eine solche Klausel unwirksam (BAG, Urt. 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Dabei ist das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwägen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Im Ergebnis lohnt sich also eine Überprüfung!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
