Diese Annahme ist falsch.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber kraft Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) den Arbeitnehmern Arbeit auch an einem Arbeitsort im Ausland zuweisen. Das gilt nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein bestimmter Arbeitsort vereinbart ist. Ansonsten kann gerade aus § 106 GewO keine Begrenzung des Arbeitsortes ausschließlich im Inland entnommen werden.
Darüber hinaus muss die Weisung des Arbeitgebers billigem Ermessen entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 30.11.2022, AZ. 5 AZR 336/21, sind zur Bestimmung des billigen Ermessens die wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, aber auch der Verkehrssitte und Zumutbarkeit abzuwägen.
Im zitierten Urteil hat eine Fluggesellschaft die Homebase in Deutschland geschlossen und das Personal, hier einen Piloten, nach Italien versetzt. Das BAG sah keine Abwägungsfehler, sodass die Versetzung ins Ausland auch billigem Ermessen entsprach.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht