Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Offener Resturlaub verfällt am 31.12. automatisch!“

Diese Aussage ist falsch!

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann Resturlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den offenen Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der offene Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zum 31.03. des Folgejahres erlischt.

Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer ganz konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Mitteilung sollte zwecks Dokumentierung und Archivierung in Textform erfolgen. Eine Mitteilung in der Lohnabrechnung dürfte nicht ausreichend sein. Die Mitteilung des Arbeitgebers muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Resturlaub tatsächlich noch verbrauchen kann.

Verfallen geglaubte Urlaubsansprüche können also noch geltend gemacht werden!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht