Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Zeitarbeitsunternehmen können betriebsbedingt kündigen, wenn der Kunde den Auftrag kündigt!“

Diese Aussage ist falsch!

Das Leiharbeitsverhältnis erfolgt zwischen drei Vertragspartnern. Zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber) und Leiharbeitnehmer besteht ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und dem Kunden (Entleiher) besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Schließlich kommt der Leiharbeitnehmer bei dem Kunden seiner Arbeitspflicht nach.

Falls der Kunde den Auftrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen beendet, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Eine sofortige betriebsbedingte Kündigung ist unzulässig. Grundsätzlich trifft immer und alleine den Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Danach muss das Zeitarbeitsunternehmen für ausreichend viele Aufträge und Einsatzmöglichkeiten für die Arbeitnehmer sorgen. Selbst wenn Leiharbeitnehmer in Phasen zwischen zwei Überlassungsaufträgen nicht eingesetzt werden können, muss das Zeitarbeitsunternehmen trotzdem die Arbeitsvergütung weiter zahlen.

Erst dann, wenn das Zeitarbeitsunternehmen über mehrere Wochen keine Kundenaufträge mehr akquirieren kann, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht