Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Wenn ich den Kündigungsschutzprozess gewinne, dann zahlt der Verlierer die Rechtsanwaltskosten!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Allgemein gilt im Zivilrecht, dass der Verlierer des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Verfahrens trägt. Im Arbeitsrecht gilt allerdings eine Ausnahme: In (Kündigungsschutz-)Verfahren vor dem Arbeitsgericht – und zwar ausschließlich nur vor dem Arbeitsgericht als 1. Instanz – gilt, dass die obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenpartei hat. Unter diese Regelung fallen nicht nur die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sondern ebenfalls die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Ergebnis trägt also jede Prozesspartei die durch die Tätigkeit von ihren Rechtsanwälten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst. Der Zweck der Regelung liegt darin, dass keine Arbeitsvertragspartei von der Geltendmachung seiner Rechte dadurch abgehalten werden soll, dass er im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit Kosten der Gegenseite belastet würde.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht