Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Eine Abfindung ist auf das Arbeitslosengeld anzurechnen!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Grundsätzlich ist eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist und dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird, kann es gemäß § 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs kommen.

Zwei Aspekte sind in diesem Zusammenhang wichtig. Zum einen besteht während der Ruhenszeit kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Zum anderen verkürzt der Ruhenszeitraum nicht den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes. Sollte der vollständige Arbeitslosengeldszeitraum ausgeschöpft werden, würde die Agentur gleichviel Arbeitslosengeld zahlen. Nur dann, wenn vor der vollständigen Ausschöpfung bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden wird, würde es durch das Ruhen tatsächlich zu einer geringeren Auszahlung von Arbeitslosengeld kommen.

Im Zusammenhang mit einer Abfindung ist also darauf zu achten, dass die ordentlichen Kündigungsfrist nicht verkürzt wird. Zudem kann es bei Abschluss von Aufhebungsverträgen zur Verhängung einer Sperrzeit kommen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht