Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Menschenverachtende Äußerung kann mit Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden und führt zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung!“

Diese Aussage ist falsch!

Ein Arbeitnehmer hatte seinen dunkelheutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, da der Arbeitnehmer bereits wegen einschlägigen Verhaltens vorher abgemahnt worden war. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der klagende Arbeitnehmer hatte seine Äußerung damit gerechtfertigt, dass der Umgangston untereinander rau sei. Zudem hat er seine Äußerung mit Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Da die Arbeitsgerichte die Kündigung als rechtmäßig qualifizierten, hat der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde abgelehnt (Beschluss 02.11.2020 -1 BvR 2727/19-) und die Auffassung vertreten, die Äußerung sei als menschenverachtende Diskriminierung zu werten und daher trete die Meinungsfreiheit im Rahmen einer Abwägung hinter die Unantastbarkeit der Menschenwürde zurück. Die Menschenwürde sei verletzt, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe bezeichnet werde.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht