Arbeitsrecht: „Erstaunliche Rechtsirrtümer!“ „Ich brauche einen schriftlichen Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis!“

Diese Aussage ist nicht richtig. Der Arbeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.

Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch schlüssiges Verhalten, also konkludent, Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber nimmt das Arbeitsangebot insbesondere dann an, wenn der betreffende Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und widerspruchslos arbeiten gelassen wird.

Ein gesetzlicher Schriftformzwang besteht nicht. Auch ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Eine etwaige Schriftformklausel im Tarifvertrag wirkt nicht konstitutiv, das heißt ein Arbeitsvertrag ist auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urt. 07.08.2018, 1 Sa 23/18).

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht