Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Zwei Abmahnungen führen zur Kündigung!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Die Abmahnung ist eine disziplinarrechtliche Maßnahme. Dabei muss die Abmahnung das abgemahnte Verhalten ganz konkret beschreiben und das abgemahnte Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt und auf das gewünschte Idealverhalten hingewiesen werden. Letztlich muss die Kündigung angedroht werden, denn die Abmahnung dient zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.

Allerdings kann eine Abmahnung nur dann zur verhaltensbedingten Kündigung führen, wenn ein wiederholter und vergleichbarer Pflichtverstoß begangen wird. Wird zum Beispiel eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit ausgesprochen, dann darf nicht sofort die Kündigung erklärt werden, wenn derselbe Mitarbeiter einen Tag später gegen eine etwaige Kleiderordnung verstößt. Diese beiden Verstöße betreffen unterschiedliche Pflichten, sodass jeweils eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen werden müsste.

Für Arbeitgeber besteht aber keine Pflicht, Arbeitnehmer wegen derselben Art von Pflichtverstößen mehrfach abzumahnen. Eine Abmahnung kann ausreichen. Wenn ein Mitarbeiter also Montag eine Stunde zu spät zur Arbeit kommt und eine Abmahnung erhält und dieses Verhalten eine Woche später erneut auftritt, so kann der Arbeitgeber die Kündigung erklären, ohne nochmals abmahnen zu müssen.

Ein bereits abgemahnter Pflichtverstoß kann aber nicht nochmals vom Arbeitgeber zur Kündigung genutzt werden.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht