Diese Aussage ist falsch!
Private Arbeitgeber:innen dürfen Bewerber:innen grundsätzlich nicht wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.
Arbeitgeber:innen verstoßen insbesondere dann gegen das Benachteiligungsverbot, wenn Bewerber:innen ohne sachlichen Grund ausdrücklich wegen des Tragens eines Kopftuches abgelehnt werden. Ausnahmsweise könnte als sachlicher Grund z.B. eine spezielle berufliche Anforderung in Betracht kommen. Allerdings wird regelmäßig in der Ablehnung von Bewerber:innen gerade wegen Kopftuchtragagens eine religiöse Diskriminierung zu sehen sein, die sogar eine Geldentschädigung auslösen kann.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht