Diese Aussage ist falsch!
Grundsätzlich können sich Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit auf die Kündigungsfreiheit berufen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach 6 Monaten. Innerhalb der Probezeit bis zu 6 Monaten können sich die Arbeitsvertragsparteien also leicht voneinander trennen und auch Arbeitgeber müssen die Kündigung nicht näher begründen.
Wenn allerdings im Betrieb ein Betriebsrat besteht ist der Fall anders zu beurteilen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber dem Betriebsrat die subjektiv maßgeblichen Kündigungsgründe bzw. den Kündigungssachverhalt mitzuteilen (BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07; BAG 11.05.1983 – 7 AZR 358/81). Die Betriebsräte sollen im Anhörungsverfahrens vor einer Kündigung die Gelegenheit bekommen, die Kündigung zu verhindern. Würden Arbeitgeber nur mitteilen, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehe, dann wäre die Kündigung alleine deswegen unwirksam (LAG Düsseldorf, Urt. 22.11.2011 (Az. 17 Sa 961/11).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
