Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Wenn ein Orkan stürm, darf ich zuhause bleiben und werde trotzdem vom Chef bezahlt!“

Diese Aussage ist falsch!

Es gilt der Grundsatz, „ohne Arbeit kein Lohn“. Extreme Wettersituationen, wie etwa Orkan, Glatteis oder Schnee, können für Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gefahr machen. Grundsätzlich trägt allerdings nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Wenn etwa die öffentlichen Verkehrsmittel wegen Schneefalls nicht oder nur verspätet fahren, haben Arbeitnehmer diesen Umstand Rechnung zu tagen, in dem sie sich früher auf den Weg zur Arbeit machen, um eine Verspätung zu verhindern.

Sollte es also zu einer wetterbedingten Verspätung oder zu einem Ausfall des Arbeitstages kommen, so haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeregelung nach § 616 BGB, wonach der Arbeitgeber auch dann Lohn zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig ohne Verschulden an der Arbeit wegen eines in seiner Person liegenden Grundes gehindert ist. Diese Regelung gilt bei derartigen Wettersituationen nicht, da sich das Wetter auf einen großen Personenkreis bezieht und keinen Hinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers darstellt.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht