Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Duschen ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Grundsätzlich werden Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten nicht der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zugerechnet.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23) eine Ausnahme näher beschrieben. Danach zähle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhänge zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Insbesondere gehöre das An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Gleiches gelte für die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück. Letztlich seien auch die Zeiten zur Köperreinigung vergütungspflichtig, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und es dem Arbeitnehmer wegen der eingetretenen Verschmutzung in der Regel unzumutbar sei, sich ungeduscht in der Öffentlichkeit zu bewegen oder in seinen PKW zu steigen.

Im Ergebnis ist die Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten sehr stark vom Einzelfall abhängig!

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht