Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Mit einer einfachen Email ist der Zugang einer Vertragserklärung sicher nachweisbar!“

Diese Aussage ist nicht richtig.

Häufig werden Vertragsangebote befristet ausgesprochen, d.h., die Annahme des Angebotes darf nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. In solchen Fällen kann Streit darüber entstehen, wann die Annahmeerklärung dem anderen Vertragspartner zugegangen ist. Es liegt nahe, dazu das schnelle Kommunikationsmittel der Email zu verwenden. Hierbei ist Vorsicht geboten.

Grundsätzlich wird eine Willenserklärung einem Abwesenden gegenüber wirksam, wenn sie in dessen Machtbereich zugeht und nach allgemeinen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Im Falle einer Email könnte der Absender argumentieren, dass die von ihm versandte E-Mail dann zugeht, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist. Dies sei wiederum dann anzunehmen, wenn nicht eine Unzustellbarkeitsnachricht zurück kommt (AG Frankfurt, 23.10.2008, AZ. 30 C 730/08).

Dem gegenüber wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Absendung der E-Mail keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger auch dann nicht begründen könne, wenn keine Unzustellbarkeitsnachricht zurück kommt (LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018, AZ. 2 Sa 403/18; LAG Köln, 11.01.2022, AZ. 4 Sa 315/21). Denn es verbleibt ein Risiko, dass die versendete Email gerade nicht auf dem Server des Empfängers eingeht, ebenso wie auch ein einfacher Brief bei der Post verloren gehen kann.

Um dieses Risiko auszuschließen kann der Versender eine Lesebestätigung bei dem Empfänger über das Email-Programm anfordern. Dann ist der Zugang sicher gestellt.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht