Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld existiert nicht.
Allerdings kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben
- aus einer arbeitsvertraglichen Zusicherung oder
- aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder
- aus einer Betriebsvereinbarung oder
- aus dem Rechtsgrundsatz der betrieblichen Übung oder
- aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Im Arbeitsvertrag kann die Zahlung von Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe (zB. ein ganzes oder ein halbes Bruttogehalt) sowie unter bestimmten Voraussetzungen (zB. ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt) und unter Vorbehalte (zB. Freiwilligkeitsvorbehalt) vereinbart werden.
Gleiches gilt für den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung. Der Tarifvertrag findet üblicherweise Anwendung durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel oder durch Mitgliedschaft in der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband.
Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt ein Weihnachtsgeld, dann entsteht ab dem vierten Jahr ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Dieser Anspruch kann nicht mit einer „entgegengesetzten betrieblichen Übung“ rückgängig gemacht werden (BAG Urt. 18.03.2009, AZ. 10 AZR 281/08). Vielmehr bedarf es zur Beseitigung der betrieblichen Übung entweder eines einvernehmlichen Vertrags oder einer Änderungskündigung.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht