Weihnachtsgeld II: „Ich bekomme kein Weihnachtsgeld, aber mein Kollege schon?“

Der Arbeitgeber (AG) kündigt an, dass bestimme Beschäftigte in diesem Jahr kein freiwilliges Weihnachtsgeld erhalten.

Obwohl das Weihnachtsgeld nicht im Arbeitsvertrag zugesichert worden ist und in den vergangenen Jahren immer vom AG unter einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wurde, kann im Einzelfall trotzdem ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den AG, einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten, die in vergleichbarer Lage sind, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der AG darf also einzelne Beschäftigte nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen von Leistungen ausschließen (BAG, 26.09.2007, 10 AZR 569/06). Spiegelbildlich dürfen im Einzelfall aber sachliche Gründe zu einer Ungleichbehandlung führen. Ein sachlicher Grund einer Ungleichbehandlung könnte z.B. die Länge der Betriebszugehörigkeit sein. Der AG darf z.B. allen Beschäftigten, die länger als 10 Jahre im Betrieb angestellt sind, ein Weihnachtsgeld zahlen und den restlichen Beschäftigten das Weihnachtsgeld verweigern. Liegt allerdings kein anerkannter Sachgrund vor, muss der AG an alle Beschäftigte Weihnachtsgeld zahlen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht