Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt nicht für eine Kündigung vor dem vertraglichen Tätigkeitsbeginn!“

Diese Aussage ist falsch!

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber muss im Fall der Schwangerschaft vor einer Kündigung die Genehmigung durch die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz einholen. Die Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft im Zusammenhang steht. Erklärt der Arbeitgeber ohne Genehmigung trotzdem die Kündigung, ist die Kündigung nichtig.

Der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt bereits ab Vertragsabschluss und demnach auch vor der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsaufnahme. Der Arbeitgeber kann also einer Schwangeren nicht nach Vertragsunterschrift ohne weiteres kündigen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht