Diese Aussage ist falsch!
Private Arbeitgeber dürfen Bewerber grundsätzlich nicht wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.
Der Arbeitgeber verstößt insbesondere dann gegen das Benachteiligungsverbot, wenn er ohne sachlichen Grund eine Bewerberin ausdrücklich wegen des Tragens eines Kopftuches ablehnt. Ausnahmsweise könnte als sachlicher Grund z.B. eine spezielle berufliche Anforderung in Betracht kommen. Allerdings wird regelmäßig in der Ablehnung einer Bewerberin wegen Kopftuchtragens eine religiöse Diskriminierung zu sehen sein, die sogar eine Geldentschädigung auslöst.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht