Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft beginnt mit Erhalt der ärztlichen Bescheinigung.“

Diese Annahme ist nicht richtig!

Grundsätzlich ist jede Kündigung gegenüber einer Schwangeren gem. § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter der Voraussetzung unzulässig, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Der Beginn des Kündigungsverbotes ist gesetzlich nicht bestimmt. Ausgangspunkt ist eine ärztliche Konsultation, worin die Schwangere erstmals sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt und eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Entbindungstermins erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 24.11.2022, AZ. 2 AZR 11/22, wird der Beginn des gesetzlichen Kündigungsverbots bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird.

Liegt nunmehr die sichere Kenntnis der Schwangerschaft erst nach der 3-wöchigen Klagefrist und lag allerdings der Beginn des gesetzlichen Kündigungsverbots vor Zugang der Kündigung, dann ist nach dem Urteil des BAG vom 03.04.2025, AZ. 2 AZR 156/24 trotzdem eine nachträgliche Kündigungsschutzklage möglich, wenn sofort Klage erhoben wird.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht