Diese Aussage ist -so pauschal- falsch!
Die Arbeitszeit kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend nach dem Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) reduziert werden. Für die vorübergehende Reduzierung stellen Arbeitnehmer einen Antrag auf „Brückenteilzeit“ für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre.
Die Angabe eines Grundes ist keine Voraussetzung. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Betrieb mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Arbeitgeber können den Antrag sodann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Bei einer Beschäftigtenzahl zwischen 45 und 200 Mitarbeitern können sich Arbeitgeber darauf berufen, dass schon zu viele Mitarbeiter in Teilzeit arbeiten.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht