Diese Aussage ist falsch! Es gilt der Grundsatz, „ohne Arbeit kein Lohn“.
Das gilt auch dann, wenn der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ausfällt, etwa wegen Streik oder extremen Wettersituationen, z.B. Orkan oder Glatteis.
Grundsätzlich trägt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer das Wegerisiko für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn etwa der ÖPNV ausfällt, haben Arbeitnehmer diesem Umstand Rechnung zu tagen, in dem sie sich mit einem anderen Fortbewegungsmittel oder früher auf den Weg zur Arbeit machen, um eine pünktliche Ankunft am Arbeitsplatz zu erreichen. Sollte es also zu einer wetterbedingten Verspätung oder zu einem Ausfall des Arbeitstages kommen, so haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeregelung nach § 616 BGB, wonach der Arbeitgeber auch dann Lohn zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig ohne Verschulden an der Arbeit wegen eines in seiner Person liegenden Grundes gehindert ist. Diese Regelung gilt bei derartigen Fällen nicht, da sich Streik und Schlechtwetter auf einen großen Personenkreis beziehen und keine Hinderungsgründe in der Person des Arbeitnehmers darstellen.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht