Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Während einer Krankheit kann ich nicht gekündigt werden!“

Diese Aussage ist falsch.

Grundsätzlich bewirkt eine Krankheit keine Kündigungssperre. Arbeitgebende sind also von sehr krassen Ausnahmen abgesehen, immer berechtigt eine Kündigung auszusprechen.

Der landläufige Irrtum kommt möglicherweise deswegen zu Stande, weil Kündigungen wegen Krankheit häufig nur sehr schwer bis gar nicht durch die Arbeitgeberseite begründet werden können. Bei einer solchen Kündigung beruft sich die Arbeitgeberseite auf krankheitsbedingte Gründe. Diese Gründe können in verschiedenen Varianten vorliegen, z.B. häufige Kurzerkrankungen oder dauernde Arbeitsunfähigkeit oder lang dauernde Krankheit oder krankheitsbedingte Leistungsminderung. In allen Fällen sind für die Wirksamkeit der Kündigung u.a. eine negative Gesundheitsprognose und eine betriebliche Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Die Arbeitsgerichte stellen hierzu hohe Anforderungen, die nur sehr schwer durch Arbeitgebende zu erfüllen sind.

Also schützt die Krankheit zwar nicht vor der Kündigung; Aber eine Kündigung wegen Krankheit kann gleichwohl aus vielen Gründen unwirksam sein.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht