Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Auch die mündliche Kündigung gilt im Arbeitsverhältnis!“

Diese Aussage ist falsch.

Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend schriftlich erklärt werden.

Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Kündigung von Arbeitgeber:innen oder Arbeitnehmer:innen ausgesprochen wird. Die Schriftform gilt für alle Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Mündliche Kündigungen entsprechen also nicht der gesetzlichen Schriftform und sind nach § 125 BGB nichtig.

Schriftform bedeutet nach § 126 BGB, dass die Kündigung in einer Urkunde abgefasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.

Die Schriftform ist dann nicht eingehalten, wenn die Kündigung durch Email, WhatsApp, SMS oder Telefax erklärt wird.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht