Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber mindestens drei Mal in Folge Weihnachtsgeld gezahlt hat. Im Folgejahr haben die Beschäftigten das berechtigte Vertrauen, dass das Weihnachtsgeld wiederum gezahlt wird.
Allerdings kann dem Anspruch auf Weihnachtsgeld ein Freiwilligkeitsvorbehalt entgegenstehen. Ein ganz allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ohne Bezugnahme auf das Weihnachtsgeld wird im Zweifel den Weihnachtsgeldanspruch nicht entfallen lassen (BAG, Urt. 14.09.2011, AZ. 10 AZR 526/10). Auch ein spezieller arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist dann nicht ausreichend, wenn gleichzeitig ein konkreter Weihnachtsgeldanspruch im Arbeitsvertrag versprochen wird (BAG, Urt. 20.02.2013, AZ. 10 AZR 177/12). Grundsätzlich ist nach Auffassung des BAG ein Arbeitgeber allerdings in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird, wenn der Arbeitgeber bei jeder Zahlung klar und verständlich erklärt, dass dies eine freiwillige einmalige Zahlung ohne jeden Rechtsanspruch ist (BAG, Urt. 16.01.2013, AZ. 10 AZR 26/12).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht