Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Eine Abfindung ist auf das Arbeitslosengeld anzurechnen!“

Diese Aussage ist falsch.

Grundsätzlich ist eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen. Nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist und gleichzeitig wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird, kann es gemäß § 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs kommen.

Zwei Punkte sind in diesem Zusammenhang wichtig. Während der Ruhenszeit besteht kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Und der Ruhenszeitraum verkürzt nicht den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes. Sollte der vollständige Arbeitslosengeldszeitraum ausgeschöpft werden, würde die Agentur gleichviel Arbeitslosengeld zahlen. Nur dann, wenn vor der vollständigen Ausschöpfung bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden wird, würde es durch das Ruhen tatsächlich zu einer geringeren Auszahlung von Arbeitslosengeld kommen.

Im Zusammenhang mit einer Abfindung ist also darauf zu achten, dass die Kündigungsfrist nicht verkürzt wird. Zudem kann es bei Abschluss von Aufhebungsverträgen zur Verhängung einer Sperrzeit kommen.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht