Diese Aussage ist nicht richtig!
Denn es kommt für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht darauf an, ob der Betriebsrat zustimmt oder nicht!
Entscheidend ist vielmehr, dass ein bestehender Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung fehlerfrei angehört wird. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist eine Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass die Anhörung fehlerhaft erfolgt.
Falls der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, darf der Arbeitgeber gleichwohl kündigen. Allerdings verbessert sich die Rechtsposition der Arbeitnehmer:innen. Die Arbeitnehmerseite kann den betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen. Dann müssten Arbeitgeber:innen die Gekündigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter im Betrieb beschäftigen. Das hätte den Vorteil, dass weiterhin auch über die Kündigungsfrist Arbeitsverdienst erwirtschaftet wird und der Druck auf die Arbeitgeber:innen bei Verhandlungen zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs erhöht wird.
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht