Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Bei einer Probezeitkündigung müssen Arbeitgeber:innen auch dem Betriebsrat keine näheren Angaben zum Kündigungssachverhalt machen!“

Diese Aussage ist falsch!

Grundsätzlich können sich Arbeitgeber:innen bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit auf die Kündigungsfreiheit berufen. Das gilt Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten. Innerhalb der Probezeit bis zu 6 Monaten können sich die Arbeitsvertragsparteien also leicht voneinander lösen und auch Arbeitgeber:innen müssen die Kündigung nicht näher begründen.

Wenn allerdings im Betrieb ein Betriebsrat besteht ist der Fall anders zu beurteilen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber:innen dem Betriebsrat die subjektiv maßgeblichen Kündigungsgründe bzw. den Kündigungssachverhalt mitzuteilen (BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07; BAG 11.05.1983 – 7 AZR 358/81). Die Betriebsräte sollen im Anhörungsverfahrens vor einer Kündigung die Gelegenheit bekommen, die Kündigung zu verhindern. Würden Arbeitgeber:innen nur mitteilen, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehe, dann wäre die Kündigung alleine deswegen unwirksam (LAG Düsseldorf, Urt. 22.11.2011, Az. 17 Sa 961/11).

Erforderlich, aber auch ausreichend wäre als Angabe, dass sich die betroffene Person während der Probezeit nicht bewährt hat und nicht geeignet ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (BAG 12.09.2013, AZ 6 AZR 121/12).

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht