Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Das Einwurf-Einschreiben eines Arbeitgebers kommt immer sicher an!“

Diese Aussage ist falsch.

Die Post bietet u.a. Einwurf-Einschreiben an. Dabei erfolgt der Zugang des Schreibens durch Briefkasteneinwurf. Zur Identifizierung der Sendung ziehen Zusteller unmittelbar vor dem Briefkasteneinwurf das Abziehetikett (Peel-off-Lable) ab und kleben dieses auf den Auslieferungsbeleg und bestätigen mit ihrer Unterschrift darauf den Einwurf und das Datum. Der Absender erhält bei Aufgabe der Sendung in der Filiale einen Einlieferungsbeleg und auf Wunsch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs.

Wenn der Arbeitgeber den Zugang z.B. einer Kündigung nachweisen soll, dann muss er den Einlieferungs- und den gesonderten Auslieferungsbeleg vorlegen, um sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen zu können, dass die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 -; LAG Mecklenburg-Vorpommern – 2 Sa 139/18 -).

Legt der Arbeitgeber allerdings nicht den Auslieferungsbeleg, sondern stattdessen nur den Ausdruck des „Sendungsstatus“ vor, dann bleibt er den Zugangsbeweis schuldig, wenn der gekündigte Arbeitnehmer einfach den Zugang des Schreibens bestreitet. Denn aus dem „Sendungsstatus“ geht weder der Name des Zustellers hervor, noch beinhaltet er eine Unterschrift des Zustellers, mit der der Zugang beurkundet wird (vgl. LAG Baden-Württemberg 28.7.2021, 4 Sa 68/20).

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht