Arbeitsrecht: Erstaunliche Rechtsirrtümer! „Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses über Whatsapp gilt!“

Diese Aussage ist falsch.
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend schriftlich erklärt werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit Urteil vom 28.10.2021, AZ. 3 Sa 363/21, diese Rechtslage nochmals bestätigt. Ein Mitarbeiter war betrunken zur Arbeit erschienen und wurde über Whatsapp gekündigt, indem ihm ein Foto von der Kündigung zugesendet wurde. Nach Ansicht des LAG war die Kündigung unwirksam, da die Schriftform nicht eingehalten war.

Schriftform bedeutet nach § 126 BGB, dass die Kündigung in einer Urkunde abgefasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Diese Schriftform gilt für alle Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Auch Fotos von Kündigungen zugeleitet über Whatsapp entsprechen also nicht der gesetzlichen Schriftform und sind nach § 125 BGB nichtig.

Die Schriftform ist also nicht eingehalten, wenn die Kündigung durch Email, WhatsApp, SMS oder Telefax erklärt wird.

Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht