Diese Aussage ist nicht richtig.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, weshalb Arbeitgeber/innen sich nicht auf eine Zerstückelung des Urlaubs in halbe Urlaubstage einlassen müssen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub eine zusammenhängende Gewährung von mindestens zwei Wochen betragen muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil 06.03.2019, 4 Sa 73/18, Juris).
Genau genommen brauchen sich auch Arbeitnehmer:innen nicht auf eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten einlassen, wenn die Arbeitgeberseite dies erwünscht. Ein in Kleinstraten gewährter Urlaub kann dann nochmals gefordert werden, spiegelbildlich müssten Arbeitgeber:innen also diesen Teilurlaub nochmals gewähren (Bundesarbeitsgericht, Urteil 19.06.2018, 9 AZR 615/17, Juris).
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht