Diese Aussage ist nicht richtig.
Allgemein müssen Arbeitgeber Stellenausschreibungen geschlechtsneutral abfassen, sodass alle Geschlechter von der Ausschreibung angesprochen werden. Ein Verstoß dagegen ist in der Regel als unzulässige Diskriminierung zu qualifizieren mit der Folge, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht werden kann.
Von dieser Regel gibt es eine wichtige Ausnahme: Der Arbeitgeber darf gezielt nach Frauen oder Männern suchen, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder wegen der Bedingungen ihrer Ausübungen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist (§ 8 Abs. 1 AGG). Solche Ausnahmeberufe stellen weibliche oder männliche Darsteller im Theater oder im Film sowie Akteure im Profisport oder in der Modelbranche dar.
Nach dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 17.05.2019, Az.: 7 Sa 95/18) fallen auch Sportlehrkräfte für den Sportunterricht unter diese Ausnahme, sodass eine Schule gezielt nach weiblichen Sportlehrkräften für den Sportunterricht von Mädchen suchen darf, ohne eine Diskriminierung befürchten zu müssen. Gegen das Urteil wurde vor dem Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt, sodass das letzte Wort noch aussteht!
Oliver Sonntag
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht